Jurafuchs

§ 80

BbgKJG
Fachkräfte
Unterabschnitt 3
Stand 2024-06-25
(1)
Mit der Wahrnehmung betreuender und erzieherischer Aufgaben in Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in Wohnheimen und in Internaten im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind zur Gewährleistung des Kindeswohls geeignete pädagogische Fachkräfte zu betrauen.
(2)
Geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind
1.
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
3.
Psychologinnen und Psychologen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
4.
Absolventinnen und Absolventen anderer erziehungs- und sozialwissenschaftlicher Hochschulstudiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik mit Diplom-, Magister-,

Bachelor

- oder

Master

abschluss,

5.
gemäß Erzieheranerkennungsverordnung für den Teilbereich Heim gleichgestellte Personen,
6.
Personen, die nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten für das Arbeitsfeld der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung verfügen.
(3)
Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gelten die in Absatz 2 genannten Fachkräfte als geeignete pädagogische Fachkräfte, wenn sie über eine dem Einzelfall oder einem speziellen Angebot entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Darüber hinaus gelten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als geeignete Fachkräfte. Im Einzelfall können auch Personen als geeignete Fachkraft gelten, die über Qualifikationen in der Integrations- oder Förderpädagogik verfügen.

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