Jurafuchs

§ 118

BbgKJG
Entschädigung
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
Die Mitglieder des Landes- Kinder- und Jugendausschusses, die stellvertretenden Mitglieder und die nach §§ 115 und 116 Beteiligten erhalten für notwendige Ausgaben und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Auf die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung finden die für den Landesschulbeirat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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