Über § 56 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist auch im Fall des § 1799 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung der Familiengerichtsbarkeit nicht erforderlich, soweit es sich um den Abschluss eines Mietvertrages handelt.
§ 95
BbgKJGFührung der Pflegschaft und Vormundschaft
Abschnitt 21
Stand 2024-06-25