Jurafuchs

§ 12

BbgKJG
Ausgestaltung der Beteiligung
Abschnitt 3
Stand 2024-06-25
(1)
Die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung im Sinne von § 11 soll mit den Kindern und Jugendlichen erörtert und abgestimmt werden, es sei denn, das Gesetz gibt abschließend vor, wie eine Beteiligung zu erfolgen hat.
(2)
Bei fristgebundenen Entscheidungen soll die Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Frist stattfinden. Sie soll so früh wie möglich eingeleitet werden.
(3)
Träger der freien Jugendhilfe sollen Beteiligungsprozesse unterstützen. Sie haben eigene Trägerinteressen und Ziele im Beteiligungsprozess kenntlich zu machen, auch wenn diese mit den Interessen und Zielen der Kinder und Jugendlichen übereinstimmen.

Meine Notizen

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