Jurafuchs

§ 124

BbgKJG
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Abschnitt 4
Stand 2024-06-25
(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2)
In den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte bilden die Organisationsbereiche und Funktionsträger das Jugendamt im Sinne des § 70 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Landesrecht wahrnehmen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe funktional zugewiesen sind.
(3)
Es ist von der Landrätin, dem Landrat, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister eine Führungskraft als mit der Leitung des Jugendamtes beauftragte Person zu bestimmen. Sie muss eine Weisungsbefugnis gegenüber den in Absatz 2 genannten Aufgabenbereichen in Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfeausschuss haben.

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