(1)
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe entwickelt Empfehlungen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Jugendämter. Die Empfehlungen sind spätestens alle fünf Jahre oder anlassbezogen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2)
Mit Beginn eines Pflegeverhältnisses soll für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen von Vollzeitpflege untergebracht sind, gemäß § 37b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein individuelles Schutzkonzept erstellt werden. Für die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Pflegeverhältnisse ist für die im Rahmen der Vollzeitpflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen unverzüglich ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. Das individuelle Schutzkonzept ist während des Hilfeverlaufes kontinuierlich zu überprüfen und dem Lebensumfeld und den Entwicklungen des betreffenden Kindes oder Jugendlichen anzupassen. Diese Aufgabe obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Pflegepersonen und das Kind oder die jugendliche Person sollen hierzu vor Beginn und während des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden. Das Schutzkonzept muss für das Kind oder die jugendliche Person entsprechend Alter und Entwicklungsreife sowie für die Pflegepersonen verständlich sein.
(3)
Das individuelle Schutzkonzept muss konkrete Ansprech- und Vertrauenspersonen, Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sowie Beschwerdemöglichkeiten für die Kinder und Jugendlichen beinhalten. Im individuellen Schutzkonzept ist auf die Möglichkeit der Anrufung einer Ombudsstelle hinzuweisen. Die Vertrauenspersonen der Kinder oder Jugendlichen können mit ihrer Zustimmung Einblick in das individuelle Schutzkonzept nehmen.
(4)
Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Mehrbelastungen aus, die sich durch die Erstellung und Aktualisierungen von Schutzkonzepten ergeben. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.