Jurafuchs

§ 137

BbgKJG
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse
Abschnitt 8
Stand 2024-06-25
(1)
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche, die nicht nach anderen Gesetzen oder aufgrund anderer Gesetze gebildet werden.
(2)
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gelten als nicht eingetragene Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, es sei denn, sie besitzen eine andere vollständig rechtsfähige Organisationform. Sie sind partei- und rechtsfähig im Sinne dieses Gesetzes und des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Als Zusammenschlüsse gelten nicht Vereinigungen gemäß Satz 1, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder als extremistisch eingestuft sind.
(3)
Ein nur vorübergehender selbstorganisierter Zusammenschluss gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist gegeben, wenn er nur aus einem bestimmten Anlass, zum Beispiel zur Verwirklichung eines einzigen Ziels oder der Durchsetzung eines einzelnen Anliegens gebildet wird, oder nach den Absprachen der beteiligten Personen für weniger als zwölf Monate bestehen soll.
(4)
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse müssen
1.
sich einen Namen geben, der sie von anderen Zusammenschlüssen unterscheidbar macht,
2.
über einen Vorstand oder einen Sprecher oder eine Sprecherin verfügen und
3.
im Mindestmaß über demokratisch legitimierte interne Handlungs- und Meinungsbildungsprozesse verfügen,

wenn sie ihre Rechte nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen. Die Feststellungen trifft das Jugendamt.

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