(1)
Ist es wegen Eilbedürftigkeit nicht möglich, Kinder und Jugendliche vor einer Entscheidung gemäß § 11 zu beteiligen, soll die Entscheidung so getroffen werden, dass sie anschließend noch angepasst werden kann. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Maßnahmen.
(2)
Ist eine Beteiligung gemäß § 11 unterblieben, ist eine adäquate Beteiligung mit dem Ziel, erforderliche Änderungen vorzunehmen, nachzuholen.
(3)
Beschwerden über eine unterlassene oder unzureichend erfolgte Beteiligung können an die Ombudsstellen nach § 43 gerichtet werden.