Jurafuchs

§ 97

BbgKJG
Hilfe für junge Volljährige; Mehrbelastungsausgleich
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Hilfen für junge Volljährige dürfen ohne Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, wenn Hilfen zur Erziehung bereits vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden, es sei denn, die junge erwachsene Person wünscht keine weiteren Hilfen.
(2)
Ein fortbestehender Bedarf auf finanzielle Sozialtransferleistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Gesetzen oder fehlender Wohnraum begründen keinen Anspruch nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn dieser Bedarf nicht mit den in Absatz 1 genannten Bedarfen einhergeht. Es ist stets zu prüfen, ob eine Nachbetreuung gemäß § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausreicht oder nach § 41 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren ist.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gegen das Land einen Anspruch auf Ausgleich ihrer konkreten und angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die durch die seit dem 10. Juni 2021 geltenden Änderung des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten sind. Sie haben nachzuweisen, dass der jungen volljährigen Person nach der bis zum 9. Juni 2021 geltenden Rechtslage keine Leistungen nach dem § 41 des Achtens Buches Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz in der jeweiligen Höhe zu gewähren gewesen wären.

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