(1)
Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bleibt vom Sonderurlaub nach § 89 unberührt.
(2)
Personen, die Sonderurlaub nach § 89 erhalten, dürfen daraus in ihrem Arbeitsverhältnis keine Nachteile erwachsen.