Jurafuchs

§ 16

BbgKJG
Verbot verfassungsfeindlicher Kennzeichen und Propagandamittel
Abschnitt 1
Stand 2024-06-25
(1)
Es ist verboten, in Einrichtungen und Angeboten der Jugendhilfe Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mit sich zu führen, zu zeigen, weiterzugeben oder zu verteilen. Bei Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt werden, wird die Verfassungsfeindlichkeit vermutet. Satz 1 gilt nicht für Aktivitäten, die die Verwirklichung der Ziele des Grundgesetzes im Rahmen einer außerschulischen Bildung fördern.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Handlungen, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft strebenden Lehren zu verherrlichen oder zu rechtfertigen, oder einen antisemitischen oder rassistischen Inhalt haben.
(3)
Bei Handlungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 soll der betroffene Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner besonderen pädagogischen Aufgaben auch durch inhaltliche Aufarbeitung dem verbotswidrigen Verhalten entgegenwirken. Hierzu kann die Unterstützung anderer Stellen sowie sachkundiger Personen und von Eltern genutzt werden.
(4)
Liegt ein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 vor, hat die anwesende Fachkraft die Pflicht, den Verstoß sofort abzustellen und geeignete pädagogische Maßnahmen zu ergreifen.
(5)
Bei strafmündigen Jugendlichen und Erwachsenen ist von der für den Träger tätigen Fachkraft zu prüfen, ob eine Strafanzeige zu erstatten ist.

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