(1)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Grundsätze für den Schutz bei Kindeswohlgefährdung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erarbeiten, weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen, die
1.
Maßstäbe der Bewertung der Qualität und
2.
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
beinhalten. Hierbei sollen aktuelle und fundierte Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis berücksichtigt werden. Diese Grundsätze sind bei dem Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2)
Bei der Erarbeitung der Grundsätze gemäß Absatz 1 haben die Jugendämter mindestens zu berücksichtigen:
1.
die Qualifikation der Fachkräfte im Jugendamt gemäß § 72 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die Verwirklichung des Mehraugenprinzips durch Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und
3.
die Mindestanforderungen an die Dokumentation des zum Zeitpunkt festgestellten Gefährdungsrisikos für das betroffene Kind oder die betroffene jugendliche Person und der die Risikobewertung tragenden Umstände und Ergebnisse der Beteiligung des Kindes oder der jugendlichen Person.
(3)
Das Land erstattet die Mehraufwendungen, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erarbeitung der Grundsätze und ihre Fortschreibung gemäß der Absätze 1 und 2 hat. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.