(1)
Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
1.
der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz in dessen Zuständigkeitsbereich hat und dort tätig ist,
2.
die oberste Landesjugendbehörde in Abstimmung mit dem Landes- Kinder- und Jugendausschuss, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich von mindestens vier der Zuständigkeitsbereiche der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auf Landesebene tätig ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 gilt sodann für alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert den überörtlichen Träger der Jugendhilfe über die Anerkennung.
(2)
Als öffentlich anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus
1.
die Untergliederungen der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe, wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen;
2.
landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen, wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen;
3.
Sportvereine, die Mitglieder im Landessportbund sind, über eine eigene Jugendgliederung mit eigener Jugendordnung verfügen und die Voraussetzungen des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(3)
Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Anerkennungen gelten fort.
(4)
Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen, die auch Angaben zur Organisationsstufe nach Absatz 3 enthält.
(5)
Die öffentliche Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Das gilt auch für die öffentliche Anerkennung gemäß Absatz 2.