Jurafuchs

§ 134

BbgKJG
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Abschnitt 5
Stand 2024-06-25
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe streben gemäß § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an, die vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften zu bilden. In diesen Arbeitsgemeinschaften sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Träger geförderter Maßnahmen und selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vertreten sein. Ziel und Aufgabe dieser Arbeitsgemeinschaften ist, die unterschiedlichen Maßnahmen und Angebote der Jugendhilfe im Interesse der jungen Menschen und deren Familien aufeinander abzustimmen. Im Unterausschuss Jugendhilfeplanung der Jugendhilfeausschüsse wird zu der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften aus dieser heraus berichtet.

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