Jurafuchs

§ 67

BbgKJG
Masernschutz
Unterabschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 und des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben sicherzustellen, dass das Einrichtungspersonal gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes
1.
einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern,
2.
eine bestehende Immunität gegen Masern oder
3.
eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung

nachweist.

(2)
Für den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder einer ausreichenden Immunität kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden.
(3)
Werden Personen ohne Nachweis nach Absatz 1 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen. Dem Gesundheitsamt sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.

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