(1)
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung haben einen Anspruch auf soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung. Dieser Anspruch wird in der Kindertagesbetreuung verwirklicht. Ab der siebten Jahrgangsstufe ist dieser Anspruch von dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich ab der siebten Jahrgangsstufe nach der Regelung zur Förderung von Kindern in den fünften und sechsten Schuljahrgangsstufen in der Kindertagesbetreuung. Der Anspruch ist in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu erfüllen oder kann in Einrichtungen der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder in Schulen erfüllt werden, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen. Die Regelungen der §§ 137 und 140 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.
(2)
Vor den Entscheidungen über den Umfang des Anspruchs gemäß Absatz 1 Satz 1 sind Kinder und Jugendliche zu beteiligen.
(3)
Kinder, Jugendliche und deren Familien haben zur Durchsetzung des Anspruchs nach Absatz 1 das Recht, sich an die Beratungsstellen nach den §§ 8 und 9 und die Ombudsstellen nach den §§ 42 bis 45 zu wenden.
(4)
Das Land gleicht den nach Absatz 1 zuständigen Stellen die Mehrbelastungen aus, die sich durch die außerschulische Betreuung nach Absatz 1 ergeben und nicht vom Land als Eingliederungsmaßnahme nach dem Eingliederungshilferecht mit zu finanzieren wären. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter entsprechender Anwendung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.