Jurafuchs

§ 54

BbgKJG
Qualifikationsanforderungen
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Die Tätigkeit als Verfahrenslotsin oder Verfahrenslotse erfordert gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine entsprechende Zusatzqualifikation. Als Verfahrenslotsin oder Verfahrenslotse sollen Fachkräfte mit einem Bachelor abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss eingesetzt werden. Alternativ kommen auch Personen für die Aufgabe in Betracht, die über umfangreiche Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe verfügen.
(2)
Jede Verfahrenslotsin und jeder Verfahrenslotse soll regelmäßig Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren.

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