(1)
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ist Aufgabe aller Träger der Jugendhilfe. Sie wirken mit dem zuständigen Jugendamt zusammen und unterstützen es. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, Organisationen und Unternehmen, die spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche unterbreiten.
(2)
Das Jugendamt stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Informationen über mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen zu jeder Zeit aufgenommen und bearbeitet werden können.
(3)
Das Jugendamt ist berechtigt, öffentlich vor besonderen Gefahrenlagen, die nach seiner Beurteilung geeignet sind, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu gefährden, zu informieren, wenn dies zur generellen Abwendung der Gefährdungslage geeignet erscheint, kein milderes Mittel ersichtlich und die Warnung insgesamt verhältnismäßig ist. Ihm obliegt die Entscheidungsgewalt darüber, in welcher Weise die Information erfolgt. Es ist nicht gestattet, personenbezogene Daten zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(4)
Das Jugendamt soll bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines ungeborenen Kindes die werdende Mutter beraten und soweit erforderlich geeignete und notwendige Hilfen anbieten, um den Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes sicherzustellen.