(1)
Der Kreistag, bei den kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
(2)
Die Satzung regelt insbesondere
1.
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
2.
die Zahl der nach § 128 Absatz 1 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung des Kreistages, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
4.
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an den Kreistag, bei kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung,
5.
den Kreis der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, aus dem das vorsitzende Mitglied zu wählen ist.