Jurafuchs

§ 85

BbgKJG
Taschengeld und Verpflegungsgeld für junge Menschen in stationären Hilfen zur Erziehung; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4
Stand 2024-06-25
(1)
Für alle jungen Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg untergebracht sind, ist ein angemessener Barbetrag (Taschengeld), der den jungen Menschen zur persönlichen und freien Verfügung steht, zu gewähren.
(2)
Für alle jungen Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, ist ein angemessenes Verpflegungsgeld zu gewähren.
(3)
Das für die Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Verwendung, die Höhe und die Staffelung nach Altersgruppen für das Taschengeld und das Verpflegungsgeld zu regeln. Das Taschengeld darf nicht für Leistungen und Aufwendungen einzusetzen sein, die nach der Vereinbarung gemäß § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom Träger der Einrichtung zu erbringen sind oder zum altersgerechten sozialrechtlichen Lebensunterhalt oder dem Recht auf Förderung des Kindes oder Jugendlichen zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu rechnen sind.

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