Jurafuchs

§ 53

BbgKJG
Berichterstattung
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Die Berichterstattung gemäß § 10b Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt gegenüber dem Jugendhilfeausschuss.
(2)
Die Form der Berichterstattung kann in der Satzung des Jugendamtes geregelt werden. Mehrere Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen stimmen untereinander ab, wie und von wem die Berichterstattung gemäß Absatz 1 erfolgt.

Meine Notizen

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