Jurafuchs

§ 47

BbgKJG
Bündelung der funktionalen Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen und drohenden Behinderungen im Jugendamt
Abschnitt 1
Stand 2024-06-25
(1)
Das Jugendamt kann auf Antrag der Hauptverwaltungsbeamten nach vorheriger Anhörung des Jugendhilfeausschusses und der jeweiligen für die Belange von Menschen mit Behinderung beauftragten Personen durch Beschluss des Kreistages, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung funktional für alle Eingliederungsleistungen für junge Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung zuständig erklärt werden. Zuständigkeitsbündelungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden, können ohne erneute Beschlussfassung fortgeführt werden.
(2)
Für die Gewährung von Eingliederungsleistungen finden bei einer funktionalen Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 1 die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit es sich nicht um junge Menschen mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung handelt, die Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
(3)
Die Rechtsaufsicht über das Jugendamt übt das für Soziales zuständige Ministerium aus, soweit das für Soziales zuständige Ministerium Aufgaben gemäß der Absätze 1 und 2 wahrnimmt. Die Finanzierung der Aufgaben richtet sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4)
Leistungsberechtigte Personen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 fallen, können sich in Streitfällen an die vom Land Brandenburg nach dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Clearingstelle wenden.

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