Jurafuchs

§ 150

BbgKJG
Grundrechtseinschränkungen
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch § 67 eingeschränkt.
(2)
Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), wird durch die §§ 17, 27, 54, 66, 67, 69,79 bis 83 sowie die 120 bis 123 eingeschränkt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird darüber hinaus eingeschränkt, soweit den freien Trägern sowie den Trägern von freien Schulen und Schulsozialarbeit über die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Brandenburgisches Schulgesetzes hinausgehende Verpflichtungen auferlegt werden.
(3)
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch die § 14 Absatz 3, § 19, § 31 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 2, § 33, § 36 Absatz 2, §§ 67, 69, 70, 71, 72, § 76 Absatz 1, § 77, § 79 Absatz 3 Satz 3, § 102 Absatz 1, § 133, § 138 Absatz 2 bis 4 sowie § 141 Absatz 2 eingeschränkt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird darüber hinaus eingeschränkt, soweit durch dieses Gesetz über die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehende Mitteilungs-, Informations- und Anzeigepflichten geregelt werden.
(4)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch § 83 eingeschränkt.

Meine Notizen

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