(1)
Erlangt das Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes oder einer jugendlichen Person in einer Einrichtung Kenntnis von Umständen, die zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, so ist es zur unverzüglichen Mitteilung an die oberste Landesjugendbehörde verpflichtet.
(2)
Die oberste Landesjugendbehörde informiert den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend Absatz 1 über Erkenntnisse, die dazu führen können, dass eine Entziehung der Betriebserlaubnis bevorsteht.