Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Mehrbelastungen aus, die sich durch die Betreuung von Kindern in Notsituationen ergeben haben. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten. Es ist nachzuweisen, dass die Mehrbelastungen nach der Rechtslage vor dem 10. Juni 2021 nicht angefallen wären.
§ 41
BbgKJGMehrbelastungsausgleich bei der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
Abschnitt 7
Stand 2024-06-25