(1)
Junge Menschen haben ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung sowie ein Recht auf Bildung und Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Dies gilt insbesondere unabhängig von dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der sexuellen Orientierung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder drohenden Behinderung oder des sonstigen Status einer Person, ihrer Eltern oder ihres Vormunds. Das Recht auf Bildung in Schulen bleibt hiervon unberührt.
(2)
Personensorgeberechtigte und erziehungsberechtigte Personen können nicht in Handlungen und Maßnahmen einwilligen, die der Verwirklichung des Kinderschutzes nach § 14 widersprechen oder ein Einschreiten nach § 8a Absatz 1 bis 3 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich machen würden.
(3)
Familien genießen einen besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Alle zuständigen Stellen sind aufgefordert, im Interesse des Erhalts dauerhafter, vertrauensvoller Beziehungen der Familienmitglieder zu handeln. Die Abwendung von erheblichen Gefahren für das Kindeswohl geht vor.