Jurafuchs

§ 123

BbgKJG
Pflichten der beauftragten Person
Abschnitt 3
Stand 2024-06-25
(1)
Die beauftragte Person nach § 120 Absatz 1 ist verpflichtet, regelmäßig jungen Menschen alters- und interessengerecht über ihre Arbeit zu berichten. Die Berichte sind in verständlicher Sprache zu fassen und zu veröffentlichen.
(2)
Die beauftragte Person berichtet unter Berücksichtigung aktueller Interessenlagen von jungen Menschen mindestens einmal in jeder Wahlperiode über ihre Tätigkeit gegenüber der Landesregierung und dem Landtag. Sie gibt über das zuständige Mitglied den anderen Mitgliedern der Landesregierung die Gelegenheit, zu ihrem Bericht Stellung zu nehmen.

Meine Notizen

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