Für jede Einrichtung der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, des Wohnheims oder Internats ist eine Leiterin oder ein Leiter zu benennen. Die Leiterin oder der Leiter muss eine nach § 80 Absatz 2 geeignete pädagogische Fachkraft sein, die die fachlichen Anforderungen, die mit der Übernahme von Leitungsaufgaben verbunden sind, erfüllt. Dazu gehören die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht von Personal sowie die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und gegebenenfalls die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben sowie Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das erfordert in der Regel eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Tätigkeitsfeld der Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen. Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche mit Behinderung aufnehmen, müssen zusätzlich über ausreichende berufliche Erfahrungen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung verfügen.
§ 82
BbgKJGEinrichtungsleitung
Unterabschnitt 3
Stand 2024-06-25