(1)
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien sowie in Trägermedien ist zentraler Teil des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendmedienschutz).
(2)
Gewähren Träger der Jugendhilfe Kindern und Jugendlichen Zugang zu elektronischen Medien, haben sie zu gewährleisten, dass die Kinder und Jugendlichen ausschließlich Zugang zu entwicklungsangemessenen Inhalten haben. Sie haben zu gewährleisten, dass die Kinder und Jugendlichen befähigt werden, Gefährdungen zu erkennen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich bestehender Kontakt- und Kommunikationsrisiken sowie gesundheitsgefährdender oder wirtschaftlicher Folgen der Nutzung der Medien (Medienkompetenz). Dabei sollen die Träger der Jugendhilfe im erforderlichen Umfang mit den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie anderen auf dem Gebiet des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken. Die Schulen wirken im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes mit.
(3)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen den entwicklungsangemessenen Zugang zu elektronischen Medien für Kinder und Jugendliche fördern. Für die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Trägern der Jugendhilfe nach Absatz 2, zur Förderung und Unterstützung der Kinder und Jugendlichen und ihren Familien sowie zur Wahrnehmung des Schutzauftrages nach Absatz 1 finanziert die oberste Landesjugendbehörde Fachstellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.