(1)
§ 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg findet auf § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(2)
Eine Kostenbeitragspflicht gemäß § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlischt nicht, wenn das Angebot aus einem vom Träger nicht zu vertretenden Grund nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden kann. Eine laufende Kostenbeitragspflicht entfällt jedoch nach vier Wochen, wenn das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe durchgehend nicht mehr genutzt werden kann. Eine laufende Kostenbeitragspflicht ist auf Verlangen der Kostenbeitragspflichtigen entsprechend Satz 2 zu reduzieren, wenn das Angebot länger als vier Wochen nur noch in einem geringeren Umfang zur Verfügung steht.
(3)
Schadensersatz von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehende Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gefordert werden, wenn
1.
ein schuldhaftes Verhalten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorliegt,
2.
kein anderes, vergleichbares Angebot vorgehalten werden kann oder
3.
keine vergleichbare Leistung erbracht werden kann.
Die Regelungen zur Selbstbeschaffung von Leistungen bleiben unberührt. Wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann er seinerseits Schadensersatz von den öffentlichen Aufgabenträgern fordern, die ihren gesetzlichen Pflichten oder ihren Pflichten, die sie im Zuge einer Aufgabenübertragung gemäß § 125 übernommen oder die ihnen aufgrund der Regelungen zur öffentlichen Mitfinanzierung obliegen, nicht nachgekommen sind.