Jurafuchs

§ 43

BbgKJG
Einrichtung von Ombudsstellen; Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Stand 2024-06-25
(1)
Die Ombudsstellen werden dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend eingerichtet. Für die Einrichtung ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe zuständig.
(2)
Die Leistungen der Ombudsstellen sind in örtlicher Nähe zu den Dienstsitzen der Jugendämter anzubieten. Sie müssen für junge Menschen und ihre Familien angemessen erreichbar sein. Junge Menschen und ihre Familienangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, dürfen sich an jede im Land eingerichtete Ombudsstelle wenden. Eine Ombudsstelle kann im Zuständigkeitsbereich mehrerer Jugendämter tätig sein.
(3)
Die Landesregierung und die oberste Landesjugendbehörde sollen, bevor sie Stellungnahmen im Rahmen von Petitionen gegenüber jungen Menschen und Familien abgeben, auf die Möglichkeit hinweisen, dass sie sich an eine Ombudsstelle wenden können.
(4)
Alle Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass junge Menschen und Familien die Möglichkeit haben, sich an die zuständige Ombudsstelle zu wenden. Alle Aufgabenträger haben in ihren Räumen hierzu Aushänge anzubringen, auf denen die Kontaktdaten der zuständigen Ombudsstellen angegeben sind. Diese sind in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form zu gestalten.
(5)
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt ein öffentliches Verzeichnis aller Ombudsstellen und veröffentlicht die Kontaktdaten im Internet.
(6)
Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Verfahren der Anrufung und zur konkreten Ausgestaltung der Arbeit der Ombudsstellen zu regeln.
(7)
Die Finanzierung der Ombudsstellen erfolgt gemäß § 135 Absatz 6.

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