(1)
Das Land Brandenburg fördert mit den hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln eine Koordinierungsstelle zur Abwendung von Gefahren durch Extremismus. Die Koordinierungsstelle berät die Landesregierung ressortübergreifend im Bereich der Extremismusprävention und Demokratiestärkung.
(2)
Zur Bekämpfung von politischem Extremismus, religiösem Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entwickelt die Koordinierungsstelle Konzepte, unterstützt bei der Umsetzung von Präventionsprogrammen und steht insbesondere Trägern der Jugendhilfe und Schulen mit ihrer Expertise beratend zur Verfügung.