(1)
Die Jugendhilfeplanung soll mindestens die Handlungsfelder umfassen:
1.
Kindertagesbetreuung,
2.
Hilfen zur Erziehung einschließlich Angebote für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Jugendmedienschutz,
4.
Angebote zur Förderung der Erziehung und Unterstützung von Familien und
5.
Angebote der Familienbildung im Sinne von § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Sie sollen gemäß § 80 Absatz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sozialraum- und beteiligungsorientiert, niederschwellig, präventiv, vernetzt und inklusiv ausgestaltet sein. Dies ist entsprechend darzustellen. Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung der Angebote sind in die Jugendhilfeplanung aufzunehmen. Für jedes der genannten Handlungsfelder sind die in § 80 Absatz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Informationen aufzunehmen.
(2)
Die Jugendhilfeplanung soll darüber hinaus Aussagen zur Ombudschaft nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, zum Adoptionswesen, zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss, zur Digitalisierung in der Kinder- und Jugendhilfe, zur Fachkräftesicherung und -gewinnung sowie zur Fortbildung enthalten. Es sollen Aussagen zu den Netzwerken für Kinderschutz und für Frühe Hilfen sowie zum Netzwerk Gesunde Kinder aufgenommen werden.
(3)
Die Jugendhilfeplanung ist mit der Schulentwicklungsplanung wechselseitig abzugleichen.
(4)
Die Jugendhilfeplanung kann für die Handlungsfelder gesondert erfolgen. Sonderregelungen in anderen Gesetzen oder aufgrund anderer Gesetze gehen vor. Für die Leistungen gemäß den §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Jugendhilfeplanung im Rahmen des Jugendförderplanes gemäß § 60 Absatz 2.
(5)
Im Jugendhilfeplan der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der festgestellte finanzielle Jugendhilfebedarf für die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 und für die weiteren Aufgaben sowie die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auszuweisen. In den Jugendhilfeplänen der Landkreise sollen auch die finanziellen Aufwendungen der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, dargestellt werden.
(6)
Das Nähere zu den Gegenständen, zum Verfahren und zu den Planungszeiträumen der Jugendhilfeplanung kann durch Satzung gemäß § 126 festgelegt werden.
(7)
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Muster zu den Inhalten und zur Gliederung der Jugendhilfeplanung zur Verfügung stellen.