(1)
Ergänzend zu § 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Familie im Sinne dieses Gesetzes eine Gemeinschaft, bestehend
1.
aus mindestens zwei biologischen oder sozialen Generationen, wobei wenigstens eine Person ein junger Mensch ist, oder
2.
aus einer Generation, wobei wenigstens eine Person Kind oder jugendlich und wenigstens eine weitere Person eine volljährige Person ist,
die rechtlich miteinander verbunden sind oder sich miteinander verbunden fühlen und entsprechend ihres Alters füreinander sorgen und Verantwortung übernehmen können.
(2)
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Jugendhilfe, vertreten durch die oberste Landesjugendbehörde gemäß § 103 Absatz 2, und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 124.
(3)
Dieses Gesetz gilt auch für gewerbliche Träger, die Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Sie sind wie Träger der Jugendhilfe zu behandeln, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(4)
Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.