(1)
Personen, Organisationen und Unternehmen, die spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche regelmäßig oder dauerhaft anbieten, haben Schutzkonzepte gemäß § 26 vorzulegen.
(2)
Schulen sind verpflichtet, Schutzkonzepte gemäß § 26 Absatz 1 zu erstellen. Träger der Schulsozialarbeit und von Kindertagesstätten, die von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule besucht werden, sowie andere Träger von Ganztagsangeboten sind bei der Erstellung der Schutzkonzepte angemessen zu beteiligen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Recht, sich das Schutzkonzept vorlegen zu lassen. Das für Bildung zuständige Ministerium und seine nachgeordneten Bereiche unterstützen Schulen bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und bereiten Handreichungen vor.
(3)
Außerschulische Kooperationspartner oder Träger von Ganztagsangeboten oder sonstiger Angebote an Schulen, bei denen ein direkter Kontakt zu Kindern und Jugendlichen besteht, haben ein Schutzkonzept zu erarbeiten, anzuwenden, regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Diese sind auf Verlangen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen.
(4)
Schulen und die in Absatz 1 benannten Verpflichteten können sich von Fachstellen der Kinder- und Jugendhilfe beraten lassen.