(1)
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und Leistungen zu ihrer Unterstützung und Förderung, die von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu erbringen sind, können von Trägern der freien Jugendhilfe und Dritten mit Erfüllungswirkung erbracht werden, soweit zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere die Notwendigkeit einer Beleihung gemäß § 16 des Landesorganisationsgesetzes, nicht entgegenstehen. Gesetzliche Gewährleistungspflichten und die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestehende Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger einschließlich ihrer Planungsverantwortung bleiben hiervon unberührt.
(2)
Die Träger der freien Jugendhilfe erbringen Leistungen gemäß § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend ihrer karitativen Ausrichtung eigenständig und unabhängig. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sie gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch fördern, wofür auch Vereinbarungen nach §§ 77 und 78a bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen, die mittels gesetzlicher Zuschüsse zu unterstützen sind.