(1)
Bei jeder Anhörung, Beteiligung und Mitwirkung ist der junge Mensch oder die Gruppe junger Menschen, der oder die anzuhören oder zu beteiligen ist oder sind oder mitwirken soll, in einer für ihn oder sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf seinen oder ihren Wunsch auch im Beisein einer Person seines oder ihres Vertrauens, über die Sach- und Rechtslage angemessen zu informieren.
(2)
Bei Anhörungen sind der anzuhörenden Person oder Gruppe mit einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer zu treffenden Entscheidung oder der durchzuführenden Maßnahme zu geben. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3)
Beteiligung nach diesem Gesetz bedeutet, dass über Absatz 2 hinaus festzustellen ist, wer zu welchem Thema und in welcher Form zu informieren und zu beteiligen ist. Dazu sind die Interessen und Bedürfnisse der Person oder Gruppe zu ermitteln und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Thema zu äußern. Die Äußerung ist angemessen zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung oder Einleitung der Maßnahmen ist der zu beteiligenden Person oder Gruppe begründet mitzuteilen, wie mit ihren Argumenten oder Hinweisen umgegangen wird. Die zu beteiligende Person oder Gruppe soll die Gelegenheit erhalten, hierauf noch einmal zu erwidern. Eine Beteiligung gemäß § 19 Kommunalverfassung richtet sich nach den hierfür vorgesehenen Regelungen.
(4)
Die Vorschriften zur Mitwirkung nach dem Dritten Abschnitt Dritter Titel des Ersten Buches Sozialgesetzbuch finden auf die Mitwirkungsobliegenheiten der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung.
(5)
Die Durchführung von Anhörungen, Beteiligungen und Mitwirkungen sind in angemessener Form zu dokumentieren. Dabei ist zumindest aufzunehmen, wer, zu welchen Inhalten und in welcher Form und mit welchem Ergebnis einbezogen wurde. Junge Menschen sind darüber zu informieren.