Jurafuchs

§ 125

BbgKJG
Kommunale Gemeinschaftsarbeit
Abschnitt 4
Stand 2024-06-25
(1)
Die Landkreise und kreisfreien Städte können die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg gemeinsam erfüllen. Die an einer Zusammenarbeit nach Satz 1 beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte haben die Anzeige nach § 41 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg auch gegenüber der obersten Landesjugendbehörde vorzunehmen.
(2)
Eine Zusammenarbeit von Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer kreisangehörigen Gemeinde, einem Amt oder einer Verbandsgemeinde im Bereich der Aufgaben als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist ausschließlich auf der Grundlage der Absätze 3 bis 5 zulässig.
(3)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern oder Verbandsgemeinden übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde, die mit Auflagen erteilt werden kann. Durch die Übertragung von Aufgaben werden die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, und Verbandsgemeinden nicht selbst zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
(4)
Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eignen Maßnahmen absehen. Andernfalls können kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ohne eine Aufgabenübertragung gemäß Absatz 3 wahrnehmen.
(5)
Vor einer Aufgabenübertragung nach Absatz 3 ist der Jugendhilfeausschuss anzuhören. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die übertragenen Aufgaben Bestandteil der Jugendhilfeplanung nach Kapitel 6 bleiben und die notwendige Informations- und Datenweitergabe in der Vereinbarung abgesichert ist. Eine Aufgabenübertragung ist öffentlich bekannt zu machen.

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