Jurafuchs

§ 102

BbgKJG
Schulpflicht bei Auslandsmaßnahmen
Abschnitt 3
Stand 2024-06-25
(1)
Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen ist sicherzustellen, dass das Recht auf Bildung für den Zeitraum der Auslandsmaßnahme gewährleistet wird. Dafür soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hilfeplanverfahren nach § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit den Personensorgeberechtigten und dem staatlichen Schulamt die Möglichkeiten erörtern. Für den Fall einer Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch gemäß § 36 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist die Befreiung beim zuständigen staatlichen Schulamt zu beantragen und für den Zeitraum der Befreiung von der Schulbesuchspflicht eine gleichwertige Förderung anderweitig zu gewährleisten.
(2)
Nehmen Kinder und Jugendliche, die vor Beginn der Auslandsmaßnahme ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land Brandenburg hatten, mit Beendigung der Maßnahme erneut ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg auf, haben der Träger der Auslandsmaßnahme und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die Personensorgeberechtigten rechtzeitig vor Beendigung der Maßnahme für das Kind oder die jugendliche Person einen Antrag auf Aufnahme an einer Schule stellen.

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