Jurafuchs

§ 139

BbgKJG
Landesweite Anerkennung selbstorganisierter Zusammenschlüsse
Abschnitt 8
Stand 2024-06-25
(1)
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß § 137 können überörtlich tätig sein und von der obersten Landesjugendbehörde als landesweit tätiger selbstorganisierter Zusammenschluss anerkannt werden.
(2)
Für eine Anerkennung als landesweiter selbstorganisierter Zusammenschluss bedarf es einer gemeldeten Tätigkeit in mindestens vier der Zuständigkeitsbereiche der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder auf der Landesebene. § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet Anwendung.

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