(1)
Jugendämter bilden, finanzieren und koordinieren die Netzwerke Kinderschutz im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz. Andere Stellen und öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht im § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz benannt sind, können an den Netzwerken Kinderschutz beteiligt werden. Netzwerke nach Satz 1 können in kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach § 125 Absatz 1 gebildet werden. Bestehende Netzwerke sollen fortgeführt werden.
(2)
In den Netzwerken Kinderschutz sollen Vertretungen insbesondere folgender Einrichtungen oder Berufsgruppen mitwirken:
1.
Träger der Einrichtungen und Dienste, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
2.
insoweit erfahrene Fachkräfte,
3.
Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen und genehmigten Ersatzschulen gemäß § 121 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
4.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstige Einrichtungen und Dienste und Personen des Gesundheitswesens,
5.
Polizei und Ordnungsbehörden,
6.
Familien- und Jugendgerichte,
7.
Staatsanwaltschaften,
8.
Verfahrensbeistände und Sachverständige,
9.
Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
10.
Träger der Eingliederungshilfen für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und
11.
Netzwerke Frühe Hilfen gemäß § 22.
(3)
Zur Unterstützung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Sinne des § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes kooperieren im Strafverfahren die Einrichtungen gemäß Absatz 2 Nummer 5 bis 7 mit der Jugendhilfe im Strafverfahren.