(1)
Für Vereinbarungen nach § 72a Absatz 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit nach § 131 Absatz 1 anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist derjenige Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, der ihn anerkannt hat. Für andere Träger ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger erstmalig im Land Brandenburg tätig wird.
(2)
Die Vereinbarungen gelten für alle Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe im Land Brandenburg.
(3)
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe informieren die oberste Landesjugendbehörde unverzüglich über die von ihnen getroffenen Vereinbarungen unter Angabe der durch die Vereinbarungen gebundenen Träger der freien Jugendhilfe und der jeweiligen Geltungsdauer.
(4)
Die oberste Landesjugendbehörde gibt die von ihr getroffenen Vereinbarungen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.