(1)
Schulsozialarbeit ist ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe am Standort Schule gemäß § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Alle Angebote der Schulsozialarbeit stehen in der Gesamtverantwortung des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Schulpersonal angeboten werden.
(3)
Schulsozialarbeit findet in enger Abstimmung zwischen den Trägern der Schulsozialarbeit, den Jugendämtern, den Schulen und den Schulträgern statt. Sie einigen sich über die pädagogischen Grundsätze und die Organisation. Diese Grundsätze sind unter Beteiligung der die Schule besuchenden jungen Menschen abzustimmen. Zwischen dem Jugendamt und dem Träger der Schulsozialarbeit, der Schule und dem Träger der Schule wird eine darauf aufbauende Vereinbarung geschlossen. Näheres zur Organisation und Zusammenarbeit regeln die oberste Landesjugendbehörde und die oberste Schulbehörde unter Beteiligung der Fachverbände in gemeinsamen Empfehlungen.