(1)
Es sind angemessene Planungszeiträume für die Jugendhilfeplanung festzulegen und Fortschreibungen zu gewährleisten, ohne dass es zu Unterbrechungen der Planung kommt. Die Förderung von Einrichtungen und Angeboten soll über die festgelegten Zeiträume hinaus geplant werden.
(2)
Der örtliche Träger der Jugendhilfe erstellt mindestens alle zwei Jahre für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß der §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen Jugendförderplan. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für diese Leistungsbereiche und die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. Der festgestellte Jugendhilfebedarf und die Ausweisung der Aufwendungen für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit muss sich auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen.