(1)
Die Jugendämter melden der obersten Landesjugendbehörde unverzüglich jede aufgenommene junge ausländische Person gemäß § 30 Absatz 1. Die Meldung erfolgt spätestens sieben Werktage nach der vorläufigen Inobhutnahme mit den Daten, die zur Verfügung stehen und wie diese für die Verteilung erforderlich sind. Sie ergänzen die Daten, soweit nachträglich ergänzende Informationen vorliegen. Entzieht sich die junge ausländische Person ihrer vorläufigen Inobhutnahme, ist dies unverzüglich zu melden. Die Daten nach Absatz 2 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Wird in der obersten Landesjugendbehörde festgestellt, dass die junge ausländische Person bereits in Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes erfasst ist, sind beide betroffenen Jugendämter unverzüglich zu informieren. Die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geht vor.
(2)
Die junge ausländische Person ist bei ihrer Inobhutnahme über die Erfassung der konkreten Daten und die Meldung zum Register gemäß § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzuklären.
(3)
Bei der obersten Landesjugendbehörde ist ein zentrales Register der im Land aufgenommenen jungen ausländischen Personen gemäß § 30 Absatz 1 zu führen. Zu diesem Zweck sind folgende Daten im Rahmen der Registrierung und Identitätsfeststellung von jungen ausländischen Personen gemäß § 30 Absatz 1 zu erfassen und entsprechend vorzuhalten:
1.
Familienname und Vornamen,
2.
frühere Namen,
3.
Geburtsdatum, -ort und -staat,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Familiennamen und Vornamen von Personensorgeberechtigten, einschließlich ihrer Anschriften im Herkunftsstaat,
6.
Familienstand; bei verheirateten Personen die Daten der Ehepartnerin oder des Ehepartners nach den Nummern 1 bis 4,
7.
Kinder im In- und Ausland und bestehende Schwangerschaft,
8.
gesprochene Muttersprache,
9.
Datum der Aufnahme in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
10.
bekannte Daten zu den in § 89d Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitpunkten,
11.
Aufenthaltsort nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
12.
Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung in einer Einrichtung gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgte und
13.
Vorliegen von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen oder drohender Behinderung oder drohender chronischer Erkrankung.
Die Registrierung einer jungen ausländischen Person im Register nach Satz 1 ist dem Jugendamt anzuzeigen. Der junge ausländische Mensch ist bei seiner Inobhutnahme über seine Erfassung im Register zu informieren.
(4)
Die Daten gemäß Absatz 3 dürfen nur zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz verwendet werden. Sie dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Form ausgewertet und verwendet werden. Im Verteilverfahren sind die Daten nach Absatz 3 bis zur Beendigung des Verteilverfahrens zu speichern. Für die Abrechnung der Kostenerstattung nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ermittlung der Kosten des Mehraufwandes der Landkreise und kreisfreien Städte sind die Daten nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 zu speichern. Die Speicherung der Daten erfolgt, bis die Kostenerstattung rechtskräftig beendet und die Mehrbelastung ermittelt und ausgeglichen ist.
(5)
Die oberste Landesjugendbehörde kann den Landesjugendbehörden anderer Bundesländer Auskunft erteilen, ob ein Kind oder eine jugendliche Person im zentralen Register verzeichnet ist, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Das zentrale Register gibt hierbei nur Auskunft über den zuletzt zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Eine Verarbeitung weitergehender Daten ist unzulässig.