Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Mehrbelastungen aus, die sie durch die Bereitstellung von angemessen qualifizierten Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen haben. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
§ 55
BbgKJGMehrbelastungsausgleich für die Einrichtung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25