Jurafuchs

§ 77

BbgKJG
Elektronische Datenbank
Unterabschnitt 2
Stand 2024-06-25
Durch Verwaltungsvorschrift kann die oberste Landesjugendbehörde vorgeben, dass Anträge und Meldungen gemäß den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch elektronisch zu übermitteln sind. Sie stellt hierfür den Trägern der Einrichtungen die elektronischen Zugänge online zur Verfügung. Die Träger haben den Datenschutz in ihrem Einflussbereich zu sichern. Verwaltungsakte gemäß den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können elektronisch übermittelt werden.

Meine Notizen

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