Jurafuchs

§ 35

BbgKJG
Zuständigkeiten für Aufgaben bei der Versorgung und Unterbringung unbegleiteter junger ausländischer Personen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Stand 2024-06-25
(1)
Die Inobhutnahme von jungen ausländischen Personen gemäß den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ihre Unterbringung, Versorgung, Begleitung und die Gewährung von Hilfen zur Erziehung sind Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte.
(2)
Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Abweichungen von § 88a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit festlegen. Die Rechtsverordnung kann regeln, wie und von wem Amtshilfe im Sinne des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für Aufgaben, für die § 88a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt, zu leisten ist.
(3)
Die oberste Landesjugendbehörde ist gemäß § 42a Absatz 4, § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die Entscheidungen nach § 34 zuständig (Landesverteilstelle). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für die vorläufige Inobhutnahme, die Inobhutnahme und die Gewährungen von Leistungen für Hilfen zur Erziehung zuständig.
(4)
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe findet kein Widerspruch statt.

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