Jurafuchs

§ 61

BbgKJG
Planungsverfahren
Abschnitt 2
Stand 2024-06-25
(1)
An der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, der Kreiskitaelternbeirat, die Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie andere Träger der Jugendhilfe sind bei Betroffenheit zu beteiligen, soweit sie diese angezeigt haben. Kinder und Jugendliche sind entsprechend § 19 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu beteiligen. Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.
(2)
An der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe sind die jungen Menschen in geeigneter Form sowie kommunale Spitzenverbände, die Zusammenschlüsse der betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen Träger in der Regel von Anfang an zu beteiligen. Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Landes- Kinder- und Jugendausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.
(3)
Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen und der öffentlichen Träger, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe im Sinne von § 124 sind, haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder die oberste Landesjugendbehörde für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →