(1)
Die sachliche Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde und des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe ergibt sich aus § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden keine abweichenden Zuständigkeiten bestimmt.
(2)
Ergibt sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, dass für eine Aufgabe, die nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelt ist, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Aufgaben, für die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist, sind funktional als solche nach außen zu kennzeichnen. Eine organisatorische Trennung ist nicht erforderlich.